Kita-Ordnung

Liebe Eltern,

wir begrüßen Sie in unserer Kindertageseinrichtung und heißen Sie herzlich willkommen.

Die katholischen Kindertageseinrichtungen in der Diözese Regensburg ergänzen und unterstützen Familien

bzw. Erziehungsberechtigte in ihrer Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgabe. Damit erfüllen sie

einen von Kirche, Staat und Gesellschaft anerkannten Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag. Sie

erhalten ihre Eigenprägung durch das im katholischen Glauben begründete Welt- und Menschenbild.

Unsere Kindertageseinrichtung ist eine sozialpädagogische Einrichtung der katholischen Pfarrei St.

Johannes in Dingolfing bzw. Hl. Dreikönig in Frauenbiburg (St. Maria).

Die pädagogische und religiöse Arbeit in der Kindertageseinrichtung verantwortet der Träger.

§ 1 Grundlagen

Die kath. Kirchenstiftung St. Johannes unterhält die Kindertageseinrichtungen St. Johannes, St. Elisabeth,

St. Maria (Trägerschaft Filialkirchenstiftung Hl. Dreikönig Frauenbiburg) und den Kinderhort Don Bosco in

freigemeinnütziger Trägerschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des

Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) mit Ausführungsverordnung

(AVBayKiBiG) in ihrer jeweils gültigen Fassung und der nachfolgenden Ordnung.

§ 2 Anmeldung und Aufnahme

(1) Die Anmeldung des Kindes durch die Eltern erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines Auf-

nahmegesprächs.

Die Eltern werden dabei über die Einrichtung und die pädagogische Arbeit, die Angebote und

Leistungen sowie die wesentlichen vertraglichen Beziehungen informiert.

(2) Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes erfolgt durch den Träger, der geeignete

Aufnahmekriterien festlegen kann. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes kann der Träger

an die Leitung der Einrichtung delegieren.

(3) Für Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, gilt ein besonderes,

individuelles Aufnahmeverfahren (zur Klärung der Betreuungs- und individuellen Fördermöglichkeiten),

das mit den Eltern abgesprochen wird.

(4) Ein Anspruch auf einen Platz in der Einrichtung besteht erst, wenn zwischen Eltern und Träger ein

schriftlicher Bildungs- und Betreuungsvertrag vereinbart ist

(5) Es wird darauf hingewiesen, dass es zum Schutzauftrag des Trägers der Kindertagesbetreuung gehört,

sich bereits zu Beginn des Besuchs der Einrichtung Kenntnis über den Entwicklungsstand des Kindes

zu verschaffen und darauf hinzuwirken, dass das Kind die notwendige Früherkennungsuntersuchung

und den Impfschutz gegen Masern wahrnimmt. Aus diesem Grund muss bei Abschluss des Bildungs-

und Betreuungsvertrages ein Nachweis über die Früherkennungsuntersuchung mitgebracht und ein

Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern vorgelegt werden.

§ 3 Öffnungs- und Schließzeiten

(1) Das Kindergartenjahr/Hortjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des

Folgejahres.

(2) Die regelmäßigen Öffnungszeiten und die Tage, an denen die Einrichtung geschlossen ist

(Schließzeiten), werden vom Träger unter Einbindung der Einrichtungsleitung festgelegt und durch

Aushang bekannt gegeben.

(3) Schließzeiten orientieren sich nach Möglichkeit an den Schulferien, sowie an Fortbildungs- und

Besinnungstagen etc. des Personals.

Die Schließzeiten werden den Eltern rechtzeitig, in der Regel im September bekannt gegeben.

Die Einrichtung hat an 30 Tagen geschlossen.

(4) Zusätzlich können 5 Tage aufgrund von Personalfortbildungen geschlossen werden.

(5) Der Träger ist berechtigt, aus rechtlichen, betrieblichen oder personellen Gründen die Öffnungszeiten

zu ändern oder die Einrichtung vorübergehend zu schließen. Die Eltern werden hierüber unverzüglich

informiert.

(6) Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten sind in den Kindertagesstätten von Montag

bis Freitag von 7:30 Uhr – 16:30 Uhr und im Kinderhort von Montag bis Freitag von 11.20 Uhr bis 17.30

Uhr (in Zeiten der Ferienbetreuung von 7.45 Uhr bis 17.00 Uhr).

§ 4 Buchungszeit

(1) Die Eltern können in den Grenzen der Öffnungszeiten in der Buchungsvereinbarung (Anlage 1 zum

Bildungs- und Betreuungsvertrag) die benötigte tägliche Buchungszeit mit dem Träger vereinbaren, in

der das Kind regelmäßig in der Einrichtung vom pädagogischen Personal gebildet, erzogen und betreut

wird. Die stundenbezogene Buchungszeit bemisst sich dabei an den in Anlage 1 aufgeführten einzelnen

Buchungszeitkategorien (z.B. von mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden, von mehr als fünf bis

einschließlich sechs Stunden, usw.).

(2) Um die Ziele des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages erreichen zu können, ist es

notwendig, dass die Kinder regelmäßig durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro Woche die

Einrichtung besuchen. Daraus ergibt sich eine Mindestbuchungszeit von 3 bis 4 Stunden/Tag.

(3) Die Buchungszeit ist für die Dauer des Bildungs- und Betreuungsvertrages vereinbart. In der

Eingewöhnungszeit (Dauer bis zu max. einer Woche) der Kinder kann die tatsächliche Betreuungszeit

von der vereinbarten Buchungszeit abweichen.

(4) Änderungswünsche während des Kindergarten-/Hortjahres müssen an die Einrichtungsleitung gerichtet

werden. Diese entscheidet, in Absprache mit dem Träger, unter Berücksichtigung der gesetzlichen und

förderrechtlichen Bestimmungen, ob eine Änderung der Buchungszeiten möglich ist.

(5) Die Änderung der Buchungszeit ist wirksam, wenn in einem schriftlichen Nachtrag zum Bildungs- und

Betreuungsvertrag die Buchungsvereinbarung und ggf. die Elternbeitragsvereinbarung zwischen Träger

und Eltern neu vereinbart wird.

Der Träger kann die Änderung der Buchungszeit ablehnen, wenn nicht ausreichend qualifiziertes

Personal zur Verfügung gestellt werden kann.

§ 5 Elternbeitrag

(1) Der vom Träger festgelegte Elternbeitrag ist eine angemessene finanzielle Beteiligung der Eltern an

dem Betriebsaufwand der Einrichtung.

(2) Der Elternbeitrag ist ganzjährig zu entrichten. Er wird in 12 monatlichen Beiträgen erhoben. Der

Elternbeitrag ist auch während der Schließzeiten, bei vorübergehender Schließung, längerem Fehlen

des Kindes, kurzzeitigem Unterschreiten der Buchungszeit und bis zur Wirksamkeit einer etwaigen

Kündigung zu bezahlen.

(3) Der Elternbeitrag ist monatlich im Voraus fällig und muss spätestens am dritten Werktag eines Monats

auf dem Konto des Trägers eingegangen sein. Zahlungsbeginn ist der Monat der Aufnahme des Kindes

in die Einrichtung.

(4) Der Elternbeitrag wird grundsätzlich per Bankeinzugsverfahren mittels Einzugsermächtigung erhoben.

(5) Der Träger ist berechtigt, den Elternbeitrag auch während des laufenden Jahres durch schriftliche

Erklärung gegenüber den Eltern neu festzusetzen. Die Anpassungen werden frühestens zu Beginn des

zweiten Monats wirksam, welcher auf die Benachrichtigung der Eltern erfolgt.

(6) Die Eltern können beim Jugendamt oder Sozialamt einen Antrag auf Befreiung oder Kostenübernahme

stellen. Bis zum Vorliegen eines Bewilligungsbescheides des Kostenträgers und dem Eingang der

Beträge auf dem Konto des Trägers haben die Eltern die geschuldeten Elternbeiträge zu entrichten.

(7) Zur Entlastung der Familien leistet der Staat derzeit einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder im

Alter von 3 bis 5 Jahren in Kindertageseinrichtungen. Der Zuschuss beträgt maximal 100 € pro Monat

und wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr

vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt. Der Zuschuss des Staates wird auf die in Abs. 8 genannten

Beiträge angerechnet.

(8) Derzeit gelten folgende Beiträge:

§ 6 Aufsicht in der Kinderkrippe bzw. im Kindergarten

(1) Die Aufsichtspflicht auf dem Weg von und zur Einrichtung obliegt alleine den Eltern.

(2) Beim täglichen Bringen muss das Kind von einem Erwachsenen dem pädagogischen Personal

übergeben werden. Die Aufsichtspflicht des päd. Personals beginnt erst, wenn das Kind persönlich

durch Begrüßung mittels eines Handschlags durch das Personal, angenommen wurde.

(3) Der Träger geht entsprechend den Empfehlungen der Landesverkehrswacht Bayern e.V. davon aus,

dass Kinder im Vorschulalter in der Regel noch nicht verkehrstüchtig sind. Sie dürfen daher nur unter

Aufsicht und Anleitung einer geeigneten Begleitperson am Straßenverkehr teilnehmen.

Die Eltern haben deshalb grundsätzlich dafür zu sorgen, dass das Kind von einer geeigneten

Begleitperson täglich gebracht und abgeholt wird. Die Begleitperson muss mindestens 14 Jahre alt sein.

(4) Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder die zur Abholung berechtigte

Person. Das Kind muss durch das pädagogische Personal solange beaufsichtigt werden, bis es

abgeholt wird.

(5) Sollen andere Personen als die Eltern das Kind abholen, ist im Voraus eine persönliche, schriftliche

oder telefonische Erklärung der Eltern an die Gruppenleitung der Einrichtung erforderlich.

(6) Die Aufsichtspflicht des Trägers bzw. des pädagogischen Personals erstreckt sich auf die mit den Eltern

vereinbarte Buchungszeit, einschließlich Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen und Ähnlichem.

Nehmen Kinder außerhalb der vereinbarten Buchungszeit in den Räumlichkeiten der Einrichtung an

Veranstaltungen von externen Dritten teil (z.B. Frühförderung), geht die Aufsicht auf diese über. Die

Eltern sind gehalten, sich hierüber mit den Veranstaltern in Verbindung zu setzen.

(7) Die Aufsichtspflicht des Trägers bzw. des pädagogischen Personals besteht nicht, wenn die Eltern oder

die von den Eltern beauftragte Begleitperson das Kind zu einer Veranstaltung der Einrichtung begleiten

oder dort mit ihm anwesend sind.

§ 7 Aufsicht im Kinderhort

(1) Die Aufsichtspflicht auf dem Weg von und zur Einrichtung obliegt alleine den Eltern. Dies gilt auch

dann, wenn das Kind allein in die Einrichtung kommt oder ein Bus die Kinder bringt oder holt. Ebenso gilt

dies, wenn das Kind mit schriftlicher Zustimmung der Eltern den Heimweg zur vereinbarten Zeit alleine

antritt.

(2) Beim täglichen ankommen in der Einrichtung muss das Kind sich beim pädagogischen Personal

melden. Die Aufsichtspflicht des päd. Personals beginnt erst, wenn das Kind persönlich das päd. Personal

begrüßt.

(3) Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder die zur Abholung berechtigte

Person. Das Kind muss durch das pädagogische Personal solange beaufsichtigt werden, bis es abgeholt

wird. Ebenso endet die Aufsichtspflicht des päd. Personals, wenn sich das Kind beim päd. Personal

verabschiedet und wie mit den Eltern vereinbart den alleinigen Heimweg antritt.

(4) Sollen andere Personen als die Eltern das Kind abholen, ist im Voraus eine persönliche, schriftliche

oder im Einzelfall telefonische Erklärung der Eltern an die Gruppenleitung der Einrichtung erforderlich.

(5) Die Aufsichtspflicht des Trägers bzw. des pädagogischen Personals erstreckt sich auf die mit den Eltern

vereinbarte Buchungszeit, einschließlich Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen und Ähnlichem. Nehmen

Kinder außerhalb der vereinbarten Buchungszeit in den Räumlichkeiten der Einrichtung an Veranstaltungen

von externen Dritten teil (z.B. Frühförderung, Nachhilfe usw.) geht die Aufsicht auf diese Veranstalter über.

Die Eltern sind gehalten, sich hierüber mit den Veranstaltern in Verbindung zu setzen.

(6) Die Aufsichtspflicht des Trägers bzw. des pädagogischen Personals besteht nicht, wenn die Eltern oder

die von den Eltern beauftragte Begleitperson das Kind zu einer Veranstaltung der Einrichtung begleiten

oder dort mit ihm anwesend sind.

§ 8 Gesetzliche Unfallversicherung

(1) Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall

versichert:

- auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung,

- während des Aufenthalts in der Einrichtung,

- während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge,

Feste, etc.).

Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, sind der Leitung der Einrichtung

unverzüglich mitzuteilen, damit der Unfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden

kann.

§ 9 Haftung

(1) Der Träger oder/und das Personal übernehmen kein Haftung für den Verlust oder die Beschädigung der

Kleidung bzw. anderer persönlicher Gegenstände des Kindes, insbesondere Brillen, Schmuck, Spielzeug,

Fahrräder etc.. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.

(2) Im Fall der Schließung der Einrichtung bestehen keine Ersatzansprüche gegen den Träger.

§ 10 Rechte und Pflichten der Eltern

(1) Eltern und pädagogisches Personal arbeiten im Rahmen der rechtlichen Vorgaben partnerschaftlich bei

der Bildung, Erziehung und Betreuung mit den Eltern zusammen.

Die Eltern werden gebeten, sich an den regelmäßig stattfindenden Elternabenden einzubringen und

angebotene Gesprächs- und Informationsmöglichkeiten wahrzunehmen.

(2) Die Eltern sind im Umfang des Sozialdatenschutzes angehalten, bei der Anmeldung weitere Auskünfte

zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu geben und

Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Um in Notfällen erreichbar zu sein, sind die Eltern verpflichtet, private Telefonnummern und nach

Möglichkeit die telefonische Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes anzugeben. Jede Änderung dieser

Angaben ist der Gruppenleitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.

(4) Im Interesse des Kindes und der pädagogischen Arbeit soll das Kind die Einrichtung regelmäßig und

pünktlich zu den vereinbarten Buchungszeiten besuchen.

(5) Bei Fernbleiben des Kindes (z.B. Erkrankung des Kindes, Urlaub) ist es notwendig, dass die Eltern

umgehend die Einrichtung verständigen.

§ 11 Elternbeirat

(1) Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und Träger wird in

jeder Einrichtung ein Elternbeirat eingerichtet, der jährlich zum Beginn des Kindergartenjahres gewählt

wird.

(2) Der Elternbeirat wird nach einem vom amtierenden Elternbeirat bestimmten demokratischen Verfahren

gewählt. Der Elternbeirat hat bei Einrichtungen mit bis zu 50 Kindern 5 Mitglieder, bei Einrichtungen mit

bis zu 100 Kindern 7 Mitglieder und über 100 Kinder 9 Mitglieder. Es können bis zu 3 Ersatzleute

gewählt werden, die in der Reihenfolge des Wahlergebnisses bei Verhinderung bzw. Ausscheiden eines

gewählten Mitgliedes in den Elternbeirat nachrücken bzw. vertreten.

(3) Ohne Zweckbestimmung vom Elternbeirat eingesammelte Spenden werden vom Träger der Einrichtung

im Einvernehmen mit dem Elternbeirat verwendet (Art. 14 Abs. 4 BayKiBiG).

(4) Der Elternbeirat hat einen jährlichen Rechenschaftsbericht gegenüber den Eltern und dem Träger

abzugeben.

§ 12 Krankheitsfälle

(1) Besonderheiten hinsichtlich Gesundheit oder Konstitution des Kindes sind der Leitung der Einrichtung

mitzuteilen, z.B. Behinderungen, Allergien oder Unverträglichkeiten.

(2) Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der

Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG)

maßgebend.

(3) Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 S.

2 IfSG zu belehren.

(4) Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber u. ä. sind die Kinder ebenfalls zu

Hause zu behalten. Ein Wiederbesuch der Einrichtung ist erst gestattet, wenn das Kind 24 Stunden

symptomfrei ist oder ein Arzt den Wiederbesuch der Einrichtung schriftlich erlaubt.

(5) Der Träger ist berechtigt, Kinder mit ansteckenden Erkrankungen zeitweilig vom Besuch der Einrichtung

auszuschließen, wenn die Eltern ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

(6) Zur Wiederaufnahme des Kindes kann die Einrichtungsleitung eine ärztliche Bescheinigung verlangen,

in der gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach dem ärztlichen Urteil eine Weiterverbreitung

der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Etwaige Kosten tragen die Eltern.

(7) Bei chronischen Erkrankungen (Diabetes, Asthma, etc.) werden ärztlich verordnete Medikamente, die

eine Einnahme in der Einrichtung während der Buchungszeiten notwendig machen, nur nach ärztlicher

Verordnung und schriftlicher Vereinbarung zwischen Arzt, Eltern und der Leitung der Einrichtung

verabreicht.

§ 13 Beendigung

(1) Kündigung der Eltern:

Die Eltern können den Bildungs- und Betreuungsvertrag nur im Ganzen ohne Angaben von Gründen

mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen. Zu einem Zeitpunkt zwischen

dem 1. Juni und dem 31. August ist die Kündigung unter Einhaltung der Frist nur zum Ende des

Kindergartenjahres (31. August) möglich.

Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres eingeschult wird.

Einer Kündigung bedarf es auch nicht, wenn im Kinderhort der Leitung bei einer schriftlichen Abfrage

mitgeteilt wird, dass der Betreuungsvertrag im kommenden Hortjahr nicht weitergeführt werden soll.

(2) Kündigung des Trägers:

Der Träger kann den Bildungs- und Betreuungsvertrag mit Angabe von Gründen mit einer Frist von

einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen.

Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.

Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn:

- Das Kind länger als drei Wochen ununterbrochen ohne Angaben von Gründen gefehlt hat.

- Die Eltern mit der Bezahlung des Elternbeitrags für zwei aufeinander folgende Monate in Verzug

geraten.

- Die Eltern wiederholt und trotz schriftlicher Abmahnung ihren Pflichten aus dem Bildungs- und

Betreuungsvertrag bzw. dieser Ordnung nicht nachkommen bzw. eine Zusammenarbeit mit dem

pädagogischen Personal nicht mehr möglich scheint.

Eine solche Pflichtverletzung der Eltern liegt insbesondere vor, wenn sie trotz schriftlicher

Abmahnung weiterhin anhaltend gegen die vereinbarte Buchungszeit verstoßen und innerhalb einer

vom Träger gesetzten Frist von 14 Tagen eine vom Träger vorgelegte geänderte

Buchungsvereinbarung nicht zu Stande kommt.

- Das Kind in der Einrichtung nicht angemessen gefördert werden kann. Diese Feststellung wird von

der Leitung der Einrichtung und der zuständigen pädagogischen Fachkraft gemeinsam mit dem

Träger nach eingehender Erörterung mit den Eltern getroffen.

- Die mit den Eltern vereinbarte Buchungszeit oder die Personalsituation (Anstellungs-schlüssel) die

wirtschaftliche Führung der Einrichtung (Sicherung der Zuschussvoraussetzungen der Einrichtung)

beeinträchtigen.

- Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Eltern und dem Personal aus wichtigen

Gründen nicht mehr möglich ist.

Das Betreuungsverhältnis endet nach fristloser Kündigung sofort, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund

derer dem Träger die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses bis zum Ende des laufenden Monats

nicht zugemutet werden kann.

§ 14 Datenschutz, Weitergabe von Daten

Der Schutz von Sozialdaten wird durch die Anordnungen über den Sozialdatenschutz in der freien

Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft gewährleistet, die die bayerischen (Erz-)Diözesen in ihren

jeweiligen Amtsblättern veröffentlicht haben. Demzufolge sind für die von den Mitarbeitern in der freien

Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft erhobenen, verarbeiteten und genutzten Daten über junge

Menschen und deren Familien das Sozialgeheimnis und dessen Sozialdatenschutzvorschriften

(Sozialgesetzbuch I § 35 Abs. 1, Abs. 2-4; VIII §§ 62-68, X §§ 67-80, §§ 83 und 84) entsprechend

anzuwenden.

Im Übrigen gilt das Gesetzt über den kirchlichen Datenschutz (KDG) und die dazu erlassene

Durchführungsverordnung.

(1) Der Träger ist berechtigt, die für die Förderung nach dem BayKiBiG erhobenen und gespeicherten

Daten der Bewilligungsbehörde zum Zwecke der Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der

zugeflossenen Mittel bereitzustellen.

Darüber hinaus ist die Leitung verpflichtet personenbezogene Daten des Betroffenen im Falle des

fehlenden Nachweises eines ausreichenden Impfschutzes bei der Aufnahme in die Einrichtung oder

einer meldepflichtigen Erkrankung während der vertraglichen Laufzeit an das Gesundheitsamt gemäß §

34 Infektionsschutzgesetz weiterzugeben.

(2) Eine Weitergabe von Daten an Grundschulen (Informationsbogen zur Vorbereitung der Einschulung -

Übergabebogen) oder Fachdienststellen darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern erfolgen.

(3) Das Anfertigen von Bild- und Filmaufnahmen zur Verwendung für die Öffentlichkeitsarbeit der

Einrichtung, zu Dokumentation der Entwicklung des Kindes oder zur Weitergabe an die Eltern bedarf

der Einwilligung der Sorgeberechtigten.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Ordnung der Kindertageseinrichtung tritt am 01.09.2020 in Kraft.

Alle bisherigen Ordnungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.